Allgemeine Geschäftsbedingungen
(AGB) der FensterProjekt.ch GmbH
1. Vertragsbestandteile
1.1. Verbindlichkeit
Diese AGB gelten für die gesamten Geschäftsbeziehungen mit der FensterProjekt.ch GmbH (nachfolgend: FensterProjekt.ch GmbH) wie Lieferungen mit und ohne Montage, Verkäufe, alle damit zusammenhängenden Dienstleistungen und Folgeaufträge, soweit im Einzelfall nicht ausdrücklich und schriftlich etwas Abweichendes vereinbart wird. Spätestens mit der Bestellung bzw. Erteilung des Auftrages gelten unsere Bedingungen als angenommen. Werden dem Angebot Unterlagen des Unternehmers wie z. B. Abbildungen und Zeichnungen, einschliesslich Massangaben, beigelegt, so sind diese Unterlagen verbindlich, wenn im Angebot auf sie Bezug genommen wird. Bei Abweichungen gilt der Text in der Ausschreibung resp. dem Angebot. Die nachstehenden Bedingungen bilden einen integrierenden Bestandteil des Angebotes, der Auftragsbestätigung und des Werkvertrages. Verträge werden nur durch die von seitens FensterProjekt.ch GmbH rechtsgültig unterzeichnete Bestätigung verbindlich.
1.2. Grundlagen
Es gelten die SIA Normen, vorab SIA 118 «Allgemeine Bedingungen für Bauarbeiten», SIA 331 «Fenster und Fenstertüren», SIA 118/331 «Allgemeine Bedingungen für Fenster und Fenstertüren» sowie die Vorschriften der SIGAB in ihren jeweiligen gültigen Fassungen, sofern in diesen AGB und allfälligen Merkblättern keine anders lautenden Regelungen getroffen sind. Bei Widersprüchen gehen diese AGB anderen Bestimmungen vor.
1.3. Rangreihenfolge
Im Falle von Widersprüchen gilt zunächst der individuelle Werkvertrag (und/oder andere in Frage kommenden Verträge), die AGB bilden davon einen integrierenden Bestandteil. Die individuelle Regelung des Werkvertrages (und/oder anderer in Frage kommender Verträge) geht vor.
2. Urheberrecht
Das Angebot und die zugehörigen Zeichnungen, Beschriebe, Muster etc. sind unser (geistiges und/oder physisches) Eigentum und dürfen nicht Dritten zugänglich gemacht werden. Bei Übertretung dieser Auflage haftet der Empfänger des Angebotes für den Schaden.
3. Technik und Entwicklung
3.1. Konstruktionsänderungen
Dieses Angebot basiert auf dem aktuellen Stand unserer Produkte. Verbesserungen und Konstruktionsänderungen bleiben jederzeit und ohne Vorankündigung vorbehalten. Das Gleiche gilt für die Produkte und Leistungen unserer Zulieferanten und Subunternehmer.
3.2. Statik
Die Fenster und Gläser werden auf ihren Einbaustandort und die Belastung abgestimmt berechnet. Hat die FensterProjekt.ch GmbH keine schriftlichen Angaben über Einbaustandort und Einbauart (in der Regel bei Wiederverkäufern), so können wir nicht für Mängel oder Folgeschäden haftbar gemacht werden.
Leichte Farbunterschiede müssen toleriert werden. Voraussetzungen für die Garantieleistungen bei Isolierglas sind in der «GLASNORM, Isolierglas, Anwendungstechnische Vorschriften 01» und «SIGAB Richtlinie 006 Visuelle Beurteilung von Glas am Bau», herausgegeben vom Schweiz. Institut für Glas am Bau, umschrieben und bilden einen integrierenden Bestandteil des Vertrages.
3.4. Glasbruch
Aufgrund der hohen Fertigungsqualität von Floatglas sind die Eigenspannungen des Glases von grosser Gleichmässigkeit und führen daher nicht zum Glasbruch. Glasbruch und sogenannte „Spannungsrisse“ sind deshalb ausschliesslich auf äussere mechanische und/oder thermische Einwirkungen zurückzuführen und fallen nicht unter Garantie. Es ist bauseits sicherzustellen, dass keine thermische Überbelastungen des Isolierglases entstehen (Gegenstände zu nahe am Fenster, Teilbeschattung etc.), die einen Bruch zur Folge haben können. Wir empfehlen deshalb eine Glasbruchversicherung abzuschliessen.
3.5. Personenschutz mit Glas
Es gilt die SIGAB Richtlinie 002 «Sicherheit mit Glas – Anforderungen an Glasbauteile». Stellen der Planer und der Bauherr den in der Norm geforderten Personenschutz beim Glas durch entsprechende Nutzung und/oder andere Massnamen sicher, hat er dies der FensterProjekt.ch GmbH mit einer Verzichtserklärung schriftlich zu bestätigen. Mit der Verzichterklärung ist die FensterProjekt.ch GmbH bei Eintritt eines Schadens, als Folge des Verzichts, von Verantwortung und Forderungen jeglicher Art – auch von geschädigten Drittpersonen – entbunden.
3.6. Regelung Baufeuchte
Die Luftfeuchtigkeit in Bauten, insbesondere mit eingebauten Holzfenstern, darf nicht mehr als 60% betragen.
Holzkanteln für die Herstellung von Fenster sind auf 13% ±2% (Vorgaben Norm) abgetrocknet. Übermässige Luftfeuchtigkeit kann über die Oberfläche (atmungsaktive Behandlung) ins Holz eindringen und dieses quellen lassen. Längerfristig kann dies zu Schäden an den Holzteilen sowie insbesondere deren Oberfläche und in extremen Situationen zu Korrosion an den Beschlagsteilen führen.
Die FensterProjekt.ch GmbH übernimmt keine Haftung für Schäden die auf zu hohe Luftfeuchtigkeit während der Bauphase oder zu einem späteren Zeitpunkt zurückzuführen sind. Die maximal zulässige Luftfeuchtigkeit von 60% muss durch regelmässiges Lüften oder durch eine geeignete Bauaustrocknung bauseits sichergestellt werden.
Hohe Luftfeuchtigkeit ist unter anderem erkennbar, wenn Kondensat auf der raumseitigen Isolierglasscheibe sichtbar ist. Vor allem in der kälteren Jahreszeit, bei grösseren Temperaturdifferenzen innen zu aussen, ist darauf zu achten und mehrmals täglich genügend richtig (Stoss- oder Querlüftung) zu lüften. (Vorgehen siehe Pflege- und Wartungsinformationen)
3.7. Wartung Beschläge
Um Verschleiss zu vermeiden, ist ein regelmässiges Fetten und Ölen (mindestens einmal jährlich, in Abhängigkeit der Einbaulage auch öfter) aller beweglichen Teile im Flügel und Rahmen erforderlich. Werden diese Wartungsarbeiten nicht durchgeführt, erlischt die entsprechende Garantie seitens der FensterProjekt.ch GmbH. Sicherheitsrelevante Beschlagsteile sind mindestens einmal jährlich auf festen Sitz zu prüfen und auf Anpressdruck zu kontrollieren. Ja nach Erfordernis sind Befestigungsschrauben nachzuziehen, bzw. abgenützte Teile (sogenannte Verschleissteile) auszutauschen. Die Einstellarbeiten an den Beschlagsteilen, vor allem an den Ecklagern und –bändern, sowie das Austauschen von Teilen können selbst durchgeführt werden. Allerdings verfällt bei Fehlmanipulationen ein allfälliger Garantieanspruch.
3.8. Wartung Kunststoff-Profile
Die Oberflächen der Kunststoff-Profile sind regelmässig (mehrmals jährlich) mit einem schonenden Reinigungsmittel und viel Wasser zu reinigen. Scheuernde oder anlösende Reinigungsmittel sind unbedingt zu vermeiden. Partikel aus Umweltverschmutzung (Blütenpollen, Blütenstaub, Russ, Bremstaub Eisenbahn, etc.) können zusammen mit Feuchtigkeit und Sonneneinstrahlung in die Oberfläche eingebrannt werden. Hierbei handelt es sich um eine Oberflächenverschmutzungen. Die Verschmutzung von Kunststoff-Profilen berechtigt den Besteller nicht, die Profile auf Kosten der FensterProjekt.ch GmbH reinigen oder ersetzen zu lassen.
3.9. Wartung Holzprofile
Holz ist ein Naturprodukt und benötigt Schutz durch Farbanstrich oder Lasur. Die verwendeten Reinigungsmittel müssen mit den Materialien verträglich sein. Alle zwei Jahre sind die bewitterten Oberflächen zu kontrollieren. Falls der Oberflächenschutz (Lack, Lasuren) stark abgebaut ist, empfiehlt sich eine Nachbehandlung mit demselben Überzugsmaterial.
Bei der Total- Renovation des Aussenanstrichs ist darauf zu achten, dass die Aussenschicht nicht dicker (dampfdichter) ist als der Innenanstrich. Damit werden Schäden am Aussenanstrich vermieden, die infolge des Dampfdruckgefälles von innen nach aussen entstehen können. Die Beschläge dürfen nicht überstrichen werden.
4. Angebot und Vertragsabschluss
Angebote, Preislisten, Kostenvoranschläge, Frachtangaben etc. ergehen grundsätzlich freibleibend. Sie sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich so formuliert sind. Verbindliche Angebote verfallen jederzeit bei Widerruf bzw. spätestens mit Ablauf von 90 Tagen nach Angebotsausstellung.
Kalkulationsirrtümer und EDV-Fehler berechtigen uns, die Preisvereinbarung anzupassen. In einem solchen Fall gilt der Listenpreis der jeweils aktuellen Preisliste abzüglich vereinbarter Rabatte. Muster, Masse und sonstige Angaben über die Beschaffenheit der Ware sind bis zur Auftragsbestätigung unverbindliche Rahmenangaben.
Angebote, Auskünfte, Empfehlungen und Ratschläge unserer Mitarbeiter binden uns erst mitschriftlicher Bestätigung. Im Preis sind die gemäss Auftragsbestätigung enthaltenen Leistungen inbegriffen. Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung der FensterProjekt.ch GmbH massgebend. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung der FensterProjekt.ch GmbH und der Gegenzeichnung durch den Besteller.
5. Werkpreise
In den Preisen inbegriffen sind die Leistungen gemäss SIA Norm 118/331 «Allgemeine Bedingungen für Fenster und Fenstertüren» sowie, falls vertraglich vereinbart, auch die Lieferung franko Baustelle und Montage. Nach SIA Norm 118/331 (Kap. 2.3) sind folgende Leistungen nicht in unserem Preis inbegriffen:
- Ausgleichs- und Leibungsputz, Maurer- und Zuputz- Arbeiten –
- Erstellen und Schliessen von Aussparungen und Durchbrüchen für die Bedienungselemente von Sonnen- und Wetterschutzanlagen inkl. der Abdichtung
- Reinigen der Verglasung
- Deckleisten
- Abdeckung der Montageschrauben im Falzbereich
- Reinigung und Wiedermontage von Beschlägen und Dichtungsprofilen nach eventueller bauseitiger Oberflächenbehandlung
- Herstellung und Lieferung von Musterfenstern
- Schützen der eingebauten Bauteile vor Beschädigung nach der Abnahme
- Entfernen und Wiedermontage des Gerüstes unter Anweisung des Bauherrn
- Schlussbeschichtung bei Holzfenstern
- Massnahmen zur Verhinderung des Abfliessens von Wasser über Deckenstirnen
- Äussere und innere Abdichtungen zwischen Bauwerk und Rahmen, sofern im Leistungsverzeichnis nicht enthalten
- Verfüllen von Hohlräumen zwischen Fenster und Bauwerk, sofern im Leistungsverzeichnis nicht enthalten
- Provisorische Beschläge.
Im Weiteren sind nachstehende Leistungen nicht in unserem Preis enthalten:
- Auf Wunsch des Bestellers geleistete Mehr- oder Zusatzarbeiten, Überstunden sowie Nacht- und Sonntagsarbeit.
- Zusätzliche Kosten infolge erschwerender Umstände, die bei der Offertstellung nicht vorausgesehen werden konnten. Diese sind dem Besteller bei Erkennen sofort mitzuteilen.
- Mehrkosten für Reisezeit sowie zusätzliche Reise- und Logiskosten bei bauseits veranlassten Zusatzarbeiten, nicht bereiter Baustelle oder nicht vorgesehenen Unterbrechungen der Arbeit.
- Abdecken oder Entfernen von Bauteilen oder Einrichtungen zur Vermeidung von Beschädigungen während der Montagephase.
5.1. Bestellungsänderungen
Bei Verminderung der Bestellmenge um mehr als 10 % kann ein Zuschlag auf dem Angebotspreis verrechnet werden.
5.2. Verrechnung von Zusatzleistungen
Zusatzleistungen werden nach den aktuell gültigen Regieansätzen durchgeführt. Regiepreise unterliegen nicht dem angegebenen Satz für Rabatt und Skonto gemäss dem Hauptauftrag.
6. Lieferbedingungen
6.1. Lieferfrist
Die Lieferfrist beginnt mit dem Eingangsdatum der vom Besteller unterzeichneten Auftragsbestätigung. Die Lieferfrist verlängert sich um die entstandene Verzögerung, wenn uns Angaben oder Unterlagen nicht rechtzeitig zukommen, oder wenn die Auftragsbestätigung nachträglich vom Kunden ergänzt oder geändert wurde, oder wenn die erste oder zweite Akontozahlung nicht vertragsgemäss eintrifft.
Bei einer Bestellungsänderung beginnt die Lieferfrist ab Bestätigung derselben durch uns neu zu laufen. Die von uns angegebenen Liefertermine sind in der Regel CircaAngaben nach Kalenderwochen. Wir sind bemüht, diese Termine einzuhalten. Eine verbindliche Zusage kann jedoch nicht gegeben werden.
6.2. Konventionalstrafen und Prämien
Allfällige Konventionalstrafen bei Nichteinhaltung der Lieferfrist sind nur gültig, wenn diese von unserer Geschäftsleitung schriftlich anerkannt sind. Konventionalstrafen sind überdies nur gültig, wenn auch Prämien für frühere Liefertermine ausgesetzt sind.
6.3. Lieferverzögerungen durch Besteller
Die Folgen für Verzögerungen aus Gründen, welche der Besteller zu verantworten hat, gehen zu seinen Lasten. Falls diese Verzögerung mehr als 20 Tage über den eingeplanten Montagetermin hinaus beträgt, wird die vertraglich vereinbarte Zahlung fällig. Die Produkte müssen vom Kunden abgenommen und auf seine Kosten und Gefahr bis zur Montage zwischengelagert werden. Eine Lagerung bei uns ist kostenpflichtig.
6.4. Nichteinhaltung der Lieferfrist
Geht die Nichteinhaltung einer Lieferfrist nicht auf unser ausschliessliches Verschulden zurück, erwächst dem Kunden daraus kein Recht auf Rücktritt vom Vertrag. Ebenso besteht kein Recht auf Schadenersatz.
6.5. Unvorhersehbare
Verzögerungen Im Falle von Betriebsstörungen, unvorhergesehenen Schwierigkeiten bei der Materialbeschaffung, Streik, Ausfall der Energieversorgung, Verkehrssperrungen oder Fälle von höherer Gewalt sind wir berechtigt, neue Fristen festzusetzen oder ohne Kostenfolgen vom Vertrag zurückzutreten.
6.6. Teillieferungen
Sind für Teillieferungen in der Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich separate Liefertermine vorgesehen, so erfolgt die Lieferung aller Produkte zum festgesetzten Liefertermin. Der Kunde übernimmt die Produkte und lagert sie bis zum möglichen Montagetermin auf seine Kosten und sein Risiko. Eine Zwischenlagerung bei uns oder Dritten ist kostenpflichtig.
6.7. Baureklame
Der Besteller toleriert das Anbringen einer Baureklame der FensterProjekt.ch GmbH.
7. Arbeitsbedingungen auf der Baustelle
7.1. Allgemein
Unser Angebot basiert, sofern nicht anders erwähnt, auf folgenden Grundlagen: Montage in einer Etappe, freie Zufahrt und freier Zugang zum Montageort, geeigneter, trockener sowie ebener Lagerplatz für die zu liefernden Bauteile, Stromanschluss, evtl. Gerüste, Hebezeuge.
7.2. Neubau
Bei Neubauten erfolgt die Montage auf vorbereitete Anschläge oder ins Licht versetzt. Die Maueranschläge müssen sauber verputzt sein. Höhenfixpunkte oder Meterrisse sind durch die Bauleitung vor der Montage, pro Raum, am Bauwerk festzulegen und zu markieren. Die Abdichtung erfolgt mit Kompriband oder Montage-Schaum bei Fenster ins Licht gestellt. Dampf- und Winddichtheitsabschlüsse sind nicht Standard. Sie können gegen Verrechnung an die FensterProjekt.ch GmbH übertragen werden. Die Baureinigung und Reinigung von Fenster und Glas hat bauseits zu erfolgen. Der Besteller ist verantwortlich, dass die Masse und Baupläne eingehalten werden, die als Grundlage für die Erstellung der Bestellung gedient haben.
7.3. Renovation in bewohnten Räumen
Voraussetzung: Freier Zugang an die Arbeitsorte, alle Wertgegenstände geräumt oder geschützt, Möbel abgedeckt. Die bei der Demontage oder Montage der Fenster und Türen zum Vorschein kommenden zusätzlichen Arbeiten werden separat verrechnet. Für Schäden an hohlen oder schlecht haftenden Plättli, Wand- oder Leibungsverputz, Tapeten, Kunststeingewänden etc. können wir keine Haftung übernehmen. Bei Beschädigungen von «Unterputz», (d. h. unter Abdeckungen, Verkleidungen etc.) geführten Leitungen (Strom, TV, Wasser etc.), welche für die Monteure nicht ersichtlich sind, übernimmt die FensterProjekt.ch GmbH keine Haftung.
Eventuelle Rollladenarbeiten (Anpassungen, Gurte, Kurbelgestänge, Führungsschienen, Servicedeckel etc.) sowie Demontage und Montage von Heizkörpern etc. müssen, wenn nicht besonders erwähnt, bauseits ausgeführt werden. Wird bei der Montage festgestellt, dass die bestehenden Rollläden auf den alten Fenstern fest montiert sind, müssen diese bauseits durch den Fachmann entfernt werden. Die besenreine Reinigung im Arbeitsbereich erfolgt durch die FensterProjekt.ch GmbH.
7.4. Abmahnung Montage
Werden Montagen von Fenstern und Anschlussfugen bei extremen Wetterverhältnissen oder schwierigen Bausituationen von Seiten des Bauherrn, Bauleitung oder Architekten verlangt, so behält sich die FensterProjekt.ch GmbH das Recht vor, mögliche Folgeschäden schriftlich abzumahnen.
7.5. Zwischenlagerung der Bauteile
Dauert die Montage länger als 1 Tag, ist, falls nötig, für die Zwischenlagerung der Bauteile kostenlos ein geeigneter, trockener Lagerplatz zur Verfügung zu stellen.
8. Übernahme der Ware resp. des Werkes
8.1. Lieferung ohne Montage
Der Versand der Waren erfolgt auf Gefahr des Bestellers oder Käufers. Falls die FensterProjekt.ch GmbH für den Transport besorgt ist, geschieht dies auf Rechnung des Bestellers. Anders lautende ausdrückliche Vereinbarungen betreffend Transporte bleiben vorbehalten.
8.2. Lieferung, Abnahme und Montage durch die FensterProjekt.ch GmbH (in der Regel im Renovationsfall)
Sofort nach Beendigung der Montagearbeiten hat der Kunde in Anwesenheit des Monteurs das Werk zu überprüfen und den Montagerapport und den Regierapport, falls zusätzliche Leistungen nötig wurden, zu unterzeichnen. Mit der Unterzeichnung des Montagerapportes gilt das Werk oder der Werkteil als abgenommen oder abgeliefert. Werden Rapporte nicht innerhalb von 3 Tagen nach erfolgter Montage unterzeichnet, gilt das Werk trotzdem als abgenommen und die Rapporte vom Besteller als akzeptiert.
8.3. Gemeinsame Abnahme (in der Regel im Neubau)
Beide Parteien können eine gemeinsame Abnahme des Werkes verlangen. Es wird ein Abnahmeprotokoll erstellt. Wird seitens des Bestellers an der gemeinsamen Bauabnahme nicht teilgenommen, gilt das Werk trotzdem als abgenommen.
8.4. Teilabnahme
Erfolgt unsere Leistung in mehreren Teiletappen, können wir für jede Teiletappe eine Abnahme verlangen und die bisher erbrachte Leistung ohne irgendwelche Rückbehalte in Rechnung stellen.
8.5. Holz- und Holz/Metallfenster
Holz ist ein Naturprodukt. Abweichungen und Unterschiede in der Maserung, Struktur, Oberfläche und Farbe sind kein Reklamationsgrund. Die Wartungsintervalle der Oberflächen sind gem. den Vorgaben des FFF einzuhalten. Die Holzfeuchtigkeit von Holz- und Holz/Metallfenstern darf nach der Montage bis zur Fertigstellung des Anstriches 15 % nicht übersteigen. Es ist auf eine gleiche Schichtdicke der Aussen- und Innenseite zu achten. Bei Endanstrichen und Wartungsarbeiten ist ein offenporiger, wasserlöslicher, auf unser Lacksystem abgestimmter Lack zu verwenden. Beschläge, Teile der Verschlussmechanik sowie Dichtungen dürfen nicht überstrichen werden. Für die Einhaltung dieser Bedingungen trägt der Besteller die Verantwortung. Der Besteller ist nach der vorläufigen Abnahme dafür besorgt, dass die Holzfeuchtigkeit 15 % nicht überschreitet, andernfalls er für eine Überschreitung die Verantwortung trägt.
8.6. Untergeordnete Mängel
Mängel, welche die Funktion nicht beeinträchtigen, berechtigen den Besteller nicht zur Nicht-Abnahme des Werkes und zum Rückbehalt von Zahlungen.
a) Bei Lieferung mit Montage:
30% Bei Auftragserteilung (1. Akontozahlung)
30% Bei Montagebereitschaft (2. Akontozahlung)
30% Nach Montage (3. Akontozahlung)
10% Schlussrechnung
Bei bauseits bedingten Verzögerungen (Etappierungen, verzögerten Fertigstellungen etc.) können Akontorechnungen in der Höhe von 60 – 90% gestellt werden.
b) Bei Lieferung ohne Montage:
30% Bei Auftragserteilung (1. Akontozahlung)
70% Bei Übernahme ab Werk (Fracht und Verpackung zu Lasten Käufer)
9.2 Zahlungsbedingungen
Privatkunden: Wenn in der Offerte/ Angebot nicht anders festgehalten, gelten die nachfolgenden Zahlungsbestimmungen:
a) Auftragsvolumen > CHF 5‘000.-
50% Bei Auftragserteilung (1. Akontozahlung)
50% Schlussrechnung
b) Auftragsvolumen < CHF 5‘000.-
100% Schlussrechnung
9.3 Zahlungsfrist & Mängelrügen
Die Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen ab Faktura- Datum rein netto ohne Skontoabzug zahlbar. Die Erhebung von Mängelrügen entbindet den Besteller nicht von der Zahlungspflicht. Ein Garantierückbehalt ist nicht zulässig.
10. Garantie und Gewährleistung
10.1. Gewährleistung
Unsere Gewährleistung beschränkt sich auf den Ersatz oder die Nachbesserung schadhafter Teile. Für Folgeschäden haften wir maximal bis zum Deckungsbeitrag unserer Haftpflichtversicherung. Der Ersatz von Kosten für Leistungen, welche der Kunde selbst oder Dritte erbracht haben, ist ausgeschlossen.
Ein Anspruch des Kunden auf Wandelung oder Preisminderung besteht nicht. Der Besteller hat die Behebung von Mängeln jeder Art ohne Anspruch auf Entschädigung für allfällige Beeinträchtigungen und Umtriebe zu dulden. Eine eventuelle Ausführung von Garantiearbeiten unterbricht die laufende Garantiedauer nicht.
10.2. Ausschluss der Gewährleistung
Unsere Gewährleistung schliesst Mängel aus, welche auf mangelhafte Wartung und die Nichteinhaltung unserer Wartungsempfehlungen, übermässige Beanspruchung, unsachgemässe Behandlung oder Einwirkungen durch Dritte zurückzuführen sind. Jede Gewährleistung für Mängel ist ausgeschlossen, die auf Fehler in der Baukonstruktion oder in Plänen, die uns vom Besteller zu Verfügung gestellt wurden, zurückzuführen sind.
Für technisch bedingte Schäden im Leibungsbereich oder andern angrenzenden Bauteilen, die auf Grund verdeckter Mängel an der Bausubstanz oder anderer und unvorhergesehener Umstände entstehen, können wir keine Haftung übernehmen. Der Aufwand für die Behebung solcher Schäden wird nach unseren Regieansätzen in Rechnung gestellt.
Unsere Muster, Prospekte und anderes Werbematerial geben nur annähernd die Eigenschaften unserer Ware an. Wir haften daher nicht für Abweichungen von diesen. Leichte Farbdifferenzen auf Oberflächen der gelieferten und eingebauten Produkte stellen keinen Mangel dar.
Änderungen in der Ausführung, im Material, in der Profilgestaltung und der Farbe, die dem Technischen Fortschritt dienen oder durch gegebene Umstände am Produkt notwendig werden, stellen keinen Mangel dar und sind unsvorbehalten.
Entgangener Gewinn oder ein mittelbarer Schaden ist von uns nur als Folge eines Sachschadens zu ersetzen.
10.3. Garantiefrist Werkvertrag
Die Garantiefrist beträgt 2 Jahre ab Abnahme. Während dieser Zeit auftretende Mängel müssen uns unverzüglich schriftlich angezeigt werden. Erfolgt dies nicht, entfällt unsere Gewährleistung. Für verdeckte (vorher nicht erkennbare) Mängel haften wir während 5 Jahren. Sie müssen durch den Besteller unverzüglich nach Entdeckung schriftlich gerügt werden.
10.4. Garantiefrist
Kaufvertrag/Wiederverkauf Die Garantiefrist beträgt 2 Jahre ab Auslieferungsdatum der Ware ab einem der Auslieferungslager der FensterProjekt.ch GmbH.
10.5. Mängelerfassung/Abnahme
Auf den Arbeitsrapporten hat der Besteller allfällige Mängel aufzuführen. Die Gewährleistung für Glasschäden können wir später nicht mehr übernehmen.
10.6. Haftung für Schäden
Für Beschädigungen, die unsere Mitarbeiter an Gebäuden oder anderen Einrichtungen anrichten, haften wir maximal bis zum Deckungsbetrag unserer Haftpflichtversicherung. Vorbehalten bleiben Schäden zufolge Absicht oder grober Fahrlässigkeit.
Die FensterProjekt.ch GmbH haftet nicht für Schäden, die durch die Anwendung der von FensterProjekt.ch GmbH erstellten Publikationen entstehen können.
10.7. Bewilligungen
Der Besteller ist verpflichtet, allfällige amtliche und/oder gesetzlich notwendige Bewilligungen auf eigene Kosten und rechtzeitig einzuholen. Bussen und Strafen, die in diesem Zusammenhang der FensterProjekt.ch GmbH nicht zu verantworten sind, gehen zu Lasten des Bestellers.
11. Datenschutz
Hiermit erklärt sich der Besteller einverstanden damit, dass wir seine zur Verfügung gestellten Personendaten bearbeiten, dies in erster Linie zu Geschäfts- und Marketingzwecken.
Die Datenschutzerklärung bildet die Grundlage für die entsprechende Nutzung der Personendaten und ist integraler Bestandteil der vorliegenden AGB.
12. Erfüllungsort und Gerichtsstand
12.1. Erfüllungsort
Erfüllungsort für Leistungen von uns und unseren Kunden sind die Firmenstandorte.
12.2. Gerichtsstand
Gerichtsstand ist Eggersriet. Die FensterProjekt.ch GmbH ist jedoch auch berechtigt, das Gericht am Sitz des Kunden anzurufen. Betreibungsort für Besteller mit ausländischem Wohnsitz ist ebenfalls Eggersriet.
12.3. Anwendbares Recht
Es gilt schweizerisches Recht (unter Ausschluss des CISG).